Lohnfortzahlung bei Minijob auf Stundenbasis: Rechte & Pflichten

von Redaktion
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Minijobs gibt es fast überall. Im Supermarkt, im Café, im Büro – viele Menschen arbeiten auf Stundenbasis und verdienen sich so etwas dazu. Für Studierende ist es oft die einzige Einnahmequelle. Andere nutzen den Minijob, um neben Familie oder Rente aktiv zu bleiben. Was viele nicht wissen: Auch in einem Minijob gelten Rechte. Und zwar nicht zu knapp.

Gerade wenn es um Krankheit oder Feiertage geht, sind viele unsicher. Muss der Chef zahlen, wenn man krank ist? Was, wenn der Arbeitstag auf einen Feiertag fällt? Die Antworten sind gesetzlich geregelt – aber leider zu wenig bekannt.

Minijob auf Stundenbasis: Kein „Job zweiter Klasse“

Minijobs werden oft als einfache Aushilfstätigkeiten gesehen. Wenig Stunden, wenig Geld, wenig Schutz. Das ist ein Trugschluss. Auch bei einem Verdienst unter 520 Euro liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor – mit klaren Rechten. Wer krank wird, muss nicht automatisch auf sein Einkommen verzichten. Die Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das klingt bürokratisch, ist aber ein zentrales Schutzinstrument. Und es unterscheidet nicht zwischen Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Wer angestellt ist, hat im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung – auch bei stundenweiser Beschäftigung.

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Wann bekommt man Lohnfortzahlung trotz Krankheit?

Damit die Lohnfortzahlung greift, müssen ein paar Dinge zusammenkommen. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Außerdem muss man dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, dass man arbeitsunfähig ist. Und je nach Betrieb muss ab dem dritten Tag eine Krankschreibung eingereicht werden – manchmal auch früher, das hängt von den Regelungen ab.

Wenn alles passt, zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang weiter. Und zwar den Lohn, den man normalerweise bekommen hätte – nicht weniger.

Wie wird bei Stundenlohn gerechnet?

Minijobber haben in der Regel keinen festen Monatslohn. Stattdessen variiert das Einkommen je nach Stundenanzahl. Damit es bei Krankheit gerecht zugeht, zählt der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Erkrankung. Wenn jemand regelmäßig zwei Schichten pro Woche gearbeitet hat, lässt sich daraus ein klarer Durchschnittslohn ableiten. Der wird dann im Krankheitsfall gezahlt – unabhängig davon, wie die aktuelle Woche im Dienstplan ausgesehen hätte. Gerade in Branchen mit wechselnden Schichten ist das ein sinnvoller Schutz vor Einkommenslücken.

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Und was ist mit Feiertagen?

Feiertage sind ein weiteres Thema, bei dem viele falsche Vorstellungen haben. Manche Arbeitgeber glauben, dass sie Minijobbern an Feiertagen nichts zahlen müssen. Das stimmt aber nicht. Entscheidend ist, ob man an dem Tag normalerweise gearbeitet hätte. Wenn ja, dann besteht Anspruch auf Bezahlung – auch wenn der Betrieb geschlossen bleibt. Wer etwa regelmäßig montags arbeitet und dann fällt Ostermontag auf diesen Tag, bekommt sein Gehalt trotzdem. Der Arbeitgeber darf das nicht verrechnen oder die Stunden in der nächsten Woche kürzen. Gesetz ist Gesetz.

Irrtümer, die Geld kosten

Ein häufiger Irrtum: Minijobber hätten keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Das ist falsch. Der Anspruch hängt nicht von der Versicherung ab, sondern vom Arbeitsverhältnis. Wer angestellt ist – egal, wie viel er verdient –, hat Rechte. Genauso falsch ist es zu glauben, dass Stundenlohn und Lohnfortzahlung sich ausschließen. Die Zahlung basiert einfach auf dem errechneten Durchschnitt – und nicht auf einem festen Monatsgehalt. Es zählt, was regelmäßig gearbeitet wurde.

Lohnfortzahlung bei Minijob auf Stundenbasis: So kann es in der Praxis aussehen

Nehmen wir Timo. Er studiert und arbeitet nebenbei in einem Copyshop. Zwei Tage pro Woche, acht Stunden insgesamt. Zwölf Euro pro Stunde. Als er krank wird, meldet er sich sofort und bringt eine Krankschreibung. Sein Chef schaut sich die letzten 13 Wochen an und stellt fest: Timo verdient im Schnitt 96 Euro pro Woche. Also bekommt er diese 96 Euro – auch wenn er zu Hause bleibt. Fällt in dieser Zeit ein Feiertag auf einen seiner regulären Arbeitstage, wird auch dieser bezahlt. Kein Extra, kein Bonus – einfach nur das, was ihm zusteht.

Beide Seiten haben Pflichten

Damit es funktioniert, müssen beide Seiten ihren Teil kennen. Beschäftigte sollten bei Krankheit schnell Bescheid geben und nötige Unterlagen pünktlich einreichen. Arbeitgeber wiederum sind verpflichtet, korrekt zu zahlen – auch bei Feiertagen oder unregelmäßiger Stundenzahl. Viele Probleme entstehen gar nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissen. Ein Gespräch hilft oft mehr als langes Schweigen. Wer informiert ist, kann besser verhandeln und Missverständnisse vermeiden.

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Warum das mehr ist als Bürokratie

Für viele ist der Minijob kein Nebenverdienst, sondern ein fester Bestandteil des Einkommens. Wenn das wegfällt – etwa durch Krankheit –, wird es schnell eng. Die gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung schützt genau davor. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Ernstfall nicht alleine dastehen. Und sie verhindert, dass Menschen krank zur Arbeit kommen, nur um das Geld nicht zu verlieren. Das hilft am Ende nicht nur der betroffenen Person, sondern auch dem gesamten Team. Weniger Ansteckung, weniger Stress, mehr Fairness.

Fazit: Auch kleine Jobs brauchen klare Regeln

Ein Minijob auf Stundenbasis ist nicht weniger wert als eine Festanstellung. Auch hier gelten die grundlegenden Rechte. Wer krank wird oder an einem Feiertag nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Bezahlung – solange die Voraussetzungen stimmen. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Durchschnitt der letzten Wochen und schützt vor finanziellen Einbußen. Arbeitgeber sollten das wissen – und umsetzen. Beschäftigte sollten ihre Rechte kennen – und im Zweifel auch einfordern. Denn am Ende geht es nicht um Paragrafen. Sondern darum, fair behandelt zu werden – selbst im kleinen Rahmen.

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