Finanzen

Schenkung unter Freibetrag nicht gemeldet: Was tun?

Auf eine Schenkung, die unterhalb des Freibetrags bleibt, fällt auch keine Schenkungssteuer an. Dennoch muss das Finanzamt über die Summe der Zuwendungen informiert werden. Schenkungen ab einer bestimmten Menge sind steuerpflichtig und eine fehlende Anzeige wird als Steuerhinterziehung gewertet.

Wann muss eine Schenkung gesetzlich gemeldet werden?

Jede Schenkung ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt schriftlich zu melden. Die genauen Regelungen zur Schenkung werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch §§ 516 und §§ 534 festgelegt. Dazu reicht ein formloser Brief aus. Diese Meldung kann auch per Fax oder per E-Mail eingereicht werden. Das gilt auch für Schenkungen, die unterhalb des Freibetrags liegen und wenn eigentlich keine Schenkungssteuer anfällt.

Laut dem deutschen Steuerrecht müssen Schenkungen ab einem Wert von 20.000 Euro gemeldet werden. Jedoch ist man auf der sicheren Seite, auch nicht meldungspflichtige Schenkungen anzuzeigen. Das betrifft nicht nur Geldschenkungen, sondern auch Schenkungen von Sachgegenständen. Eine fertige Erklärung ist nicht sofort notwendig. Stattdessen reicht bereits eine Meldung aus. Zusammen mit der Meldung lässt sich eine Fristverlängerung beantragen. Mit der Meldung der Schenkung beim Finanzamt sind die Schenkenden oder Beschenkten auf der sicheren Seite.

Wann kommt es zur Steuerhinterziehung?

Wenn eine Schenkung nicht dem Finanzamt gemeldet wird, jedoch unterhalb des Freibetrags liegt, dann liegt zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Das gilt nur für den Fall, dass durch die unterlassene Meldung keine Steuer verkürzt wird. Eine nicht angezeigte Schenkung kann den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllen (§ 378 der Abgabenordnung) oder den Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung).

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Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn die Person grob fahrlässig handelt. Es ist also ein Fehler geschehen. Eine Steuerhinterziehung zeichnet sich jedoch durch das bewusste Verschweigen der Schenkung aus oder durch bewusst fehlerhafte Angaben mit dem Ziel, weniger oder keine Steuern zu zahlen. Beide Verstöße werden unterschiedlich geahndet. Für die schweren Strafen wegen Steuerhinterziehung muss jedoch zunächst ein Steueranspruch entstanden sein.

Strafen für nicht angezeigte Schenkungen

Die nicht angemeldete Schenkung, die jedoch unterhalb des Freibetrags liegt, gilt in der Regel als eine Ordnungswidrigkeit, welche durch ein Ordnungsgeld geahndet werden kann. Darunter fallen auch sogenannte Gelegenheitsschenkungen (zum Beispiel bei Geburtstagen, Hochzeiten oder anderen feierliche Anlässe). Diese werden eigentlich nicht mitgerechnet. Eine nicht angemeldete Schenkung, welche oberhalb des Freibetrags (abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse) liegt, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Diese wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Die richtigen Schritte, wenn die Schenkung nicht gemeldet wurde

Sollten Schenkende oder Beschenkte dem Finanzamt keine Schenkung gemeldet haben, dann sollten sie dieser Pflicht so schnell wie möglich nachkommen. Das sollte in schriftlicher Form geschehen, welche genaue Angaben zur Schenkung enthalten sollten: Namen und Adressen von den Schenkenden und Beschenkten, das Datum, Art des Geschenkes (Geldgeschenk, Sachgegenstand) und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen.

Wenn die Schenkung nicht innerhalb der drei Monate gemeldet wurde, können Schenkende oder Beschenkte das beim Finanzamt anmelden und gleichzeitig die Steuer bezahlen. Damit wird das als Selbstanzeige gewertet. Eine Straffreiheit tritt damit allerdings nicht automatisch ein. Eine Nichtverfolgung der Steuerhinterziehung geschieht nur, wenn die Steuer unter dem Freibetrag liegt oder bei der Zahlung die Mehrzahlung nach § 398a AO erfolgt. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag von 10 % bis 20 % ab einem Wert ab 1 Million Euro.

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Wichtig ist zu wissen: Eine nicht angemeldete Schenkung verjährt steuerlich nicht. Eine Verjährung setzt nur dann ein, wenn das Finanzamt von der Schenkung in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem dauert es fünf bis zehn Jahre, bis die Verjährung einsetzt. Steuerpflichtige Schenkungen, die nicht angezeigt wurden, sollten aus diesem Grund nicht „ausgesessen“ werden.

Entscheidend ist, proaktiv auf das Finanzamt zuzugehen und das Versäumnis transparent zu melden. Nicht erst warten, bis sich die Behörden bei den Schenkenden oder Beschenkten melden. Oftmals sind die Beamten sehr kooperativ. Vor allem dann, wenn das Versäumnis keine Absicht war. Durch eine offene, transparente Kommunikation lässt sich eine Strafe am ehesten vermeiden. Bei komplexeren Fällen ist es jedoch ratsam, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt hinzuzuziehen.