Marketing

Werbung auf Firmenwagen mit Privatnutzung: Was beachten?

Autos sind eine beliebte Werbefläche. Sie bieten viel Gestaltungsspielraum, haben je nach zurückgelegter Distanz eine enorme Reichweite und sind nicht auf eine bestimmte Zielgruppe beschränkt. Kein Wunder also, dass auch Unternehmen ein großes Interesse daran haben, Firmenwagen, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, mit Eigenwerbung zu bekleben. Was aber, wenn die Angestellten das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen? Hat der Arbeitgeber auch dann das Recht, den Firmenwagen für Marketing-Zwecke zu nutzen? Erfahren Sie hier mehr!

Der Firmenwagen zur Privatnutzung – diese Vorschriften gelten

Arbeitgeber müssen in Zeiten des Fachkräftemangels zunehmend kreativ werden, um neue Mitarbeiter zu finden und diese langfristig zu binden. Neben einem attraktiven Gehalt nehmen dabei nicht-monetäre Benefits an Bedeutung zu. Eine Vergünstigung, die von Arbeitnehmern besonders hoch geschätzt wird, ist ein Firmenwagen, wenn er auch für Privatfahrten genutzt werden darf. Für diesen Fall gibt es bestimmte Vorschriften. So müssen Arbeitnehmer die Privatnutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Wenn die Nutzung des Firmenwagens zu höchstens 50 Prozent für private Fahrten erfolgt, ist die pauschale 1-Prozent-Regelung anwendbar. Dafür wird zunächst der Wert des Firmenwagens ermittelt.

1 Prozent dieser Summe muss der Mitarbeiter monatlich als geldwerten Vorteil versteuern. Bei einem Neuwagen mit einem Wert von 60.000 Euro erhöht sich das Bruttogehalt durch den Firmenwagen also Monat für Monat um 600 Euro. Werden mit dem Dienstwagen regelmäßig Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt, gelten auch diese Fahrten als geldwerter Vorteil und müssen zum Bruttogehalt hinzugezählt werden. Eine Steuererleichterung gewährt der Gesetzgeber für Hybrid- und Elektroautos. Dann müssen nur 0,5 beziehungsweise 0,25 Prozent des Werts pro Monat als geldwerter Vorteil zum Bruttogehalt addiert werden.

leasing von firmen-pkw
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Statt der 1-Prozent-Regelung können Mitarbeiter mit Firmenwagen auch ein Fahrtenbuch führen. Darin werden private und dienstliche Fahrten genau protokolliert. Am Ende muss der Betroffene nur die Privatfahrten zusätzlich versteuern. Mitarbeiter, die einen Firmenwagen lediglich zu einem geringen Teil privat nutzen, profitieren von dieser Methode; sie ist gleichzeitig allerdings auch um ein Vielfaches aufwendiger.

Firmenwerbung auf Fahrzeugen – diese Möglichkeiten gibt es

Wie schon erwähnt ist Fahrzeugwerbung für Unternehmen äußerst attraktiv. Vor allem Außendienstmitarbeiter kommen während der Arbeitszeit häufig weit herum. Ist das Fahrzeug, mit dem sie diese Fahrten zurücklegen, mit Firmenwerbung bedruckt, erreicht die Werbebotschaft unzählige Menschen mit beachtlicher Reichweite. Doch auch Werbung auf einem Fahrzeug, das täglich denselben Arbeitsweg zurücklegt, ist für Unternehmen attraktiv. Es ist schließlich nachgewiesen, dass Werbebotschaften, auf die man wiederholt trifft, deutlicher im Gedächtnis bleiben als solche, die man nur einmal sieht. Für Fahrzeugwerbung gibt es drei mögliche Szenarien, für die unterschiedliche Vorschriften gelten.

Szenario 1: Firmenwerbung auf Privatfahrzeugen der Mitarbeiter

Eine Möglichkeit ist das Bedrucken der Mitarbeiter-Fahrzeuge mit Firmenwerbung. Dies ist vor allem für solche Unternehmen interessant, die keine Firmenwagen nutzen. Damit die Mitarbeiter diese Option in Betracht ziehen, dürfen sich Arbeitgeber finanziell erkenntlich zeigen. Bis zu 260 Euro pro Jahr können Angestellte steuerfrei für das Bekleben ihres PKWs erhalten. Übersteigt der Betrag diese Summe, gilt die Zuwendung wieder als geldwerter Vorteil und muss versteuert werden. Wichtig: Bei dieser Option hat der Fahrzeughalter, also der Mitarbeiter, das alleinige Recht, über die Beklebung seines Fahrzeugs zu bestimmen.

Szenario 2: Firmenwerbung auf ausschließlich dienstlich genutzten Firmenwagen

Unternehmen mit Außendienst besitzen in der Regel einen Fuhrpark. Die Firmenwagen sind dabei Eigentum des Unternehmens und können beliebig mit Werbung versehen werden. Mitarbeiter haben kein Anrecht, über die Gestaltung des Wagens, in dem sie ihre Arbeit verrichten, mitzuentscheiden. Dies bestätigte das Arbeitsgericht Mönchengladbach bereits im Jahr 2015, als sich ein Mitarbeiter weigerte, einen Firmenwagen zu fahren, auf dem nackte Frauenbeine zu sehen waren. Die außerordentliche Kündigung, die der Mitarbeiter deshalb aussprach, war nicht rechtens und musste in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden.

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Szenario 3: Werbung auf Firmenwagen mit Privatnutzung

Auch für Firmenwagen mit Privatnutzung kommt eine Beklebung mit Firmenwerbung infrage. Durch die Besteuerung des geldwerten Vorteils entsteht bei Mitarbeitern häufig der Eindruck, sie zahlten den Firmenwagen ab und er wäre – zumindest zum Teil – ihr Eigentum. Rechtlich gesehen ist dem aber nicht so. Der Dienstwagen ist vollumfänglich Eigentum des Unternehmens. Deshalb obliegt es allein dem Arbeitgeber, wie der Firmenwagen gestaltet wird. Dies wirkt sich auch nicht auf die 1-Prozent-Regelung aus.

Fazit

Unternehmen nutzen Firmenwagen gerne, um ihre Bekanntheit zu vergrößern. Abgesehen von den Beklebungskosten – die zu den betrieblichen Ausgaben gehören und damit von der Steuer abgesetzt werden können – entstehen für die Marketingmaßnahme keine weiteren Kosten. Damit das Vorhaben allerdings den rechtlichen Anforderungen entspricht, müssen Arbeitgeber einige Aspekte beachten, je nachdem, wie der Firmenwagen überwiegend genutzt wird. In jedem Fall ist es sinnvoll, mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung über die Pflege und Reinigung des Fahrzeugs zu treffen, damit die Werbefolien nicht durch unsachgemäße Behandlung beschädigt werden oder um zu vermeiden, dass die Werbebotschaft aufgrund von Verschmutzungen nicht mehr lesbar ist.