Arbeitszeitverlagerung: Diese Vorschriften gelten
Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsgesetz geregelt. Außerdem ist sie im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. In manchen Fällen kommt es zu einer Arbeitszeitverlagerung, wenn es im Betrieb zu Engpässen oder Umstellungen kommt. Was genau ist unter dem Begriff zu verstehen, welche Rechte hat der Arbeitnehmer und inwieweit hilft der Betriebsrat bei der Entscheidung? Der nachfolgende Artikel, der entsprechende Beispiele zur Verinnerlichung aufführt, geht den Fragen auf den Grund.
Was ist eine Arbeitszeitverlagerung?
Das Arbeitsgesetz dient zum Schutz der Arbeitnehmer, die eine geregelte Stundenzahl in der Woche leisten. Der Begriff Arbeitszeitverlagerung ist nicht aufgeführt, denn es gibt klare Regelungen für Arbeitnehmer und -geber. Das betrifft nicht nur die Arbeitsstunden, sondern auch die Wochentage und die Pausen. Mit der Arbeitszeitverlagerung ist die Verschiebung der bestehenden Arbeitszeiten gemeint. Die Gründe dafür sind verschieden – wie etwa eine höhere oder eine geringere Auftragslage. In manchen Fällen ist auch eine Ausweitung der Arbeitszeiten nötig, damit der Betrieb läuft. Das nachfolgende Beispiel macht die Situation deutlich:
Max Maurer arbeitet als Industriekaufmann für ein Unternehmen, das eine neue Geschäftsführung bekommt. Unter der alten Leitung arbeitete er 40 Stunden in der Woche im Büro. Von montags bis freitags ging er täglich von 7 Uhr bis 16 Uhr zur Arbeit. Aufgrund der gewünschten Öffnungszeiten der neuen Geschäftsleitung liegt eine Arbeitszeitverlagerung vor. Damit das Büro bereits ab 6 Uhr und bis 18 Uhr zu erreichen ist, ist eine Schichtarbeit unter den Kollegen nötig. Herr Maurer kann nun um 9 Uhr anfangen und bis 18 Uhr arbeiten. Das lässt sich nicht mit den Zeiten seiner Familie vereinbaren, da seine Frau ebenfalls zu der Zeit arbeitet.

Darf der Arbeitgeber eine Arbeitsveränderung vornehmen?
Der Arbeitgeber hat das sogenannte Direktionsrecht, die Arbeitszeiten nach einer Ankündigung zu verlagern. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitsvertrag nichts anderes besagt. Oftmals stehen allerdings keine konkreten Uhrzeiten im Vertrag, was die Sachlage komplizierter macht. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Bestimmungen, die unter § 106 der Gewerbeordnung zu finden sind, einhalten. Die Anordnung darf nicht willkürlich geschehen und muss nach gutem Ermessen erfolgen. Eine Änderung der Dienst- und Schichtpläne ist wiederum möglich, da sie die Tätigkeiten im Betrieb beeinflussen. Darunter fällt auch die Nachtschicht, die keine Einverständniserklärung der Mitarbeiter voraussetzt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Vereinbarungen des Arbeitsvertrags.
Arbeitnehmer müssen aber nicht damit rechnen, dass sie am nächsten Tag mit anderen festen Arbeitszeiten zu tun haben. Der Arbeitgeber steht laut § 12 Abs. 3 TzBfG in der Pflicht, die Arbeitszeitverlagerung mindestens vier Tage im Voraus anzukündigen. Geschieht dies nicht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die veränderte Arbeitszeit in den kommenden Tagen anzunehmen.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht einigen?
Wichtig ist, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist und der Arbeitnehmer seine eigenen Interessen mit denen der Arbeitnehmer vereinbaren muss. Die Prüfung eines billigen Ermessens obliegt unter Umständen einem Gericht, wenn sich beide Parteien nicht einigen. In dem Fall werden beide Seiten angehört und die Argumente beider Parteien abgewogen.
Demnach muss der Arbeitgeber nicht alle Mitarbeiter gleich behandeln. Es liegt in seinem Ermessen, ob er einem Mitarbeiter die alte Arbeitszeit erlaubt. Gleichzeitig darf er anderen Mitarbeitern eine andere Arbeitszeit vorgeben. Eine Mehr- oder Minderarbeit ist – ohne eine vorherige Veränderung des Arbeitsvertrages – nicht erlaubt. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber eines Unternehmens, das mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, auf Wunsch eines Angestellten die Arbeitszeit zu verkürzen. Voraussetzung dafür ist, dass der betriebliche Ablauf dadurch nicht gestört ist.

Arbeitszeitverlagerung: Mitbestimmung durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat ein großes Mitspracherecht, wenn es um die Veränderung der Arbeitszeiten geht. Voraussetzung ist, dass es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt. Ab einer Mitarbeiteranzahl von fünf bis 20 Personen ist ein gewählter Betriebsrat vorgesehen. Bei einer Größe von 21 bis 50 sitzen drei gewählte Personen im Betriebsrat. Treten einmal Probleme mit dem Arbeitgeber auf, ist der Betriebsrat die erste Anlaufstelle.
Das ist auch bei der Arbeitszeitverlagerung der Fall: Der Betriebsrat ist einer der Entscheidungsträger über die Arbeitszeitverlagerung. Das gilt auch bei einer Mehr- oder Minderarbeit sowie bei der Anzahl der Pausen. Die Länge der Pause gibt der Betriebsrat vor, die der Arbeitgeber absegnen muss. Bei einer 40-Stunden-Woche mit acht Stunden pro Tag ist ein Mitarbeiter inklusive Pausen auf etwa 8,5 oder 8,75 Stunden im Unternehmen anwesend. Bei der Einführung von Gleitzeiten muss der Betriebsrat ebenfalls darüber abstimmen, wann die Start- und Endzeit eines Arbeitstages ist.
Fazit
Es gibt viele Dinge zu beachten, wenn sich die Arbeitszeiten ändern. Der Betriebsrat muss über die Änderungen informiert werden, um Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu räumen. Ferner bestimmt der Betriebsrat die Pausen, die Einführung einer Gleitzeit oder den Bereitschaftsdienst. Die Arbeitszeiten sind strikt nach dem Gesetz einzuhalten und sollten immer im Ermessen liegen. Die Interessen der Mitarbeiter sind ebenso zu beachten wie die betriebliche Wirtschaftslage. Wichtig ist, das offene Gespräch zu suchen, damit die Mitarbeiter motiviert bleiben.