Minijob-Erhöhung auf 600 Euro: Ab wann gilt die Regelung?

von Redaktion
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In der Bundesrepublik gibt es Statistiken zufolge etwa sieben Millionen Menschen, die ausschließlich oder zusätzlich zu einer weiteren Beschäftigung einen Minijob ausüben. Im Jahr 2025 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber bei 556 Euro pro Monat. Dies wird sich aber bald ändern: Ab 2026 steigt diese Grenze auf 603 Euro. Es gibt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einige Punkte, die dann beachtet werden müssen.

Was ist eigentlich ein Minijob?

Unter einem Minijob versteht man eine Arbeitsform, die auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet wird. Das monatlich erzielte Einkommen darf dabei eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. 2025 liegt diese bei 556 Euro. Ausnahmen stellen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dar, die nicht länger als 70 Arbeitstage oder alternativ drei Monate pro Kalenderjahr andauern: Für diese gibt es keine festgelegte Verdienstgrenze.

Im Gegensatz zu anderen Arbeitsformen sind Minijobs von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das bedeutet, es fallen keinerlei Beiträge für die Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung an. Arbeitnehmer entrichten stattdessen einen bestimmten Betrag an die Minijob-Zentrale, während Minijobber selbst keine Abgaben leisten müssen. Geringfügige Beschäftigungen gibt es in ganz unterschiedlichen Berufsbereichen, so zum Beispiel im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch in der Gebäudereinigung.

Wann wird die Minijob-Verdienstgrenze erhöht?

Der maximal zulässige Verdienst für Minijobber hängt immer vom aktuellen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland ab. Im Jahr 2025 wurde dieser auf 12,82 Euro erhöht. Entsprechend stieg auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Zum 1. Januar 2026 ist eine weitere Anhebung des Mindestlohns geplant, und zwar auf 13,90 Euro. Dann wird parallel dazu auch der maximal zulässige Verdienst für geringfügige Beschäftigungen erhöht, und zwar auf 603 Euro.

Diese Entwicklung wird als dynamische Grenze bezeichnet, da der Höchstverdienst nicht statisch, sondern an den Mindestlohn gekoppelt ist. Berechnet wird die Grenze mit der Formel Mindestlohn × 130 / 3. Auf diese Weise kommen die vergleichsweise krummen Zahlen zustande, die Minijobber maximal pro Monat verdienen dürfen, um noch als geringfügig Beschäftigte zu gelten und keine Abgaben leisten zu müssen. Die Erhöhung tritt zum 1. Januar 2026 automatisch in Kraft.

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Was bedeutet die Erhöhung für die Arbeitszeit?

Grundsätzlich verändert sich die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern durch den Anstieg des Mindestlohns und somit auch der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte nicht. Das bedeutet: Wer einen Minijob ausübt, darf auch weiterhin bis zum zehn Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass die Grenze überschritten wird. Monatlich summiert sich die maximale Arbeitszeit auf etwa 43,3 Stunden. Wird das ganze Jahr hindurch konstant im jeweiligen Minijob gearbeitet, dürfen etwa 516 Stunden zusammenkommen.

Übrigens: Die Verdienstgrenze für ein Kalenderjahr liegt bei 7.200 Euro und wird sich auch mit der Anpassung zum 1. Januar 2026 nicht ändern. Es sind in manchen Fällen aber Ausnahmen möglich, so zum Beispiel, wenn der Minijobber einen anderen Mitarbeiter während einer Krankheit oder im Urlaub vertritt.

Muss der Arbeitsvertrag an die Erhöhung angepasst werden?

Arbeitgeber müssen bestehende Arbeitsverträge über eine geringfügige Beschäftigung nicht zwangsläufig zum 1. Januar 2026 anpassen. Gültige Verträge haben auch weiterhin Bestand, sofern die vereinbarte und gesetzlich zulässige Stundenzahl eingehalten und der geltende Mindestlohn gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, muss aber immer eine Anpassung erfolgen, die den gesetzlichen Regelungen entspricht. Findet sich im Arbeitsvertrag ein direkter Bezug zur alten Verdienstgrenze, sollte dieser ebenfalls angepasst werden.

Experten raten dazu, die Lohnzahlungen sowie die geleisteten Arbeitsstunden genauestens zu dokumentieren, um so im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass alle Bestimmungen eingehalten wurden. Im Lohnkonto müssen die Preisanpassungen ebenfalls dokumentiert werden. Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass Minijobber weder zu viel arbeiten, noch zu wenig Lohn erhalten.

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Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Leistet ein Minijobber mehr Stunden als zulässig und erzielt damit auch ein entsprechend höheres Gehalt, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Dann ändert sich für Arbeitgeber sowie auch für Arbeitnehmer einiges, denn für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gelten ganz andere Regeln, vor allem, was die Sozialabgaben und die Steuern betrifft. Werden diese nicht wie vorgeschrieben entrichtet, drohen teils drastische Strafen.

Allerdings dürfen die für Minijobs festgelegten Regelungen in diesem Zusammenhang bis zu dreimal jährlich überschritten werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die vorübergehenden Veränderungen nicht vorhersehbar waren. Möglich ist hier zum Beispiel die plötzliche Erkrankung anderer Angestellter, die einen vermehrten Einsatz des Minijobbers erforderlich machen.

Was bedeutet die Erhöhung für Studenten?

Viele Studenten sind neben ihrem Studium auch in einem Minijob beschäftigt, um sich Geld dazuzuverdienen. Die bevorstehende Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen bietet für diese Personengruppe vor allem einen entscheidenden Vorteil: Sie dürfen offiziell mehr verdienen und haben damit auch mehr Geld zur Verfügung. Wer BAföG bezieht, muss aber parallel darauf achten, ob sich der höhere Lohn eventuell auf den Leistungsbezug auswirkt. Diesbezügliche Änderungen müssen unbedingt angegeben werden, um spätere Rückzahlungen durch eine Überbezahlung von BAföG zu vermeiden.

Wie wird sich die Minijob-Grenze in Zukunft entwickeln?

Da der Mindestlohn in Deutschland in den kommenden Jahren weiter steigen wird, ist auch eine entsprechende Anpassung der Verdienstgrenze für Minijobber zu erwarten. Die nächste Erhöhungsstufe ist bereits in Planung: Zum 1. Januar 2027 empfiehlt die Mindestlohnkommission eine Anhebung des minimalen Stundenlohns auf 14,69 Euro. Das würde bedeuten, dass Minijobber ab diesem Zeitpunkt monatlich 633 Euro verdienen dürfen. Noch ist dies aber nur eine Prognose. Folgt die Bundesregierung dieser Empfehlung, wird die Erhöhung aber zum genannten Datum automatisch in Kraft treten.

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