Wirtschaft

Zolltarif (EDV): Einfuhren aus den USA und die Gebühren

Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), die als Freihandelsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union geplant war, ist letztlich gescheitert. Die unterschiedlichen Vorstellungen beider Seiten über gemeinsame Standards und Marktbedingungen ließen sich nicht vereinbaren. Für den heutigen Warenverkehr zwischen den Kontinenten bedeutet das: Einfuhren sind weiterhin mit bürokratischem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden.

Wer Waren aus den USA nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land bringen möchte, muss daher mit Abgaben rechnen. Dieser Beitrag erläutert, welche Faktoren entscheidend sind, welche Wertgrenzen gelten und wie sich Gebühren zusammensetzen. Ziel ist es, ein klares Bild zu vermitteln, damit Kosten für Importe realistisch kalkuliert werden können.

Mit welchen Kosten muss bei Einfuhren aus den USA laut Zolltarif (EDV) gerechnet werden?

Die Höhe der Abgaben richtet sich nach dem Wert und der Art der Lieferung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waren von einer Privatperson oder einem Unternehmen eingeführt werden. Auch der Versandweg – ob über den Weltpostvertrag, per Expressdienst oder über einen Kurier – ändert an den Grundregeln nichts. Selbst Geschenke, die zwischen Unternehmen verschickt werden, unterliegen denselben Vorgaben.

Für die Beurteilung, ob die maßgebliche Wertgrenze von 150 Euro überschritten ist, zählt der sogenannte Sachwert. Er entspricht dem Betrag, der tatsächlich für die Ware gezahlt wurde. Beförderungskosten, die auf der Rechnung separat ausgewiesen sind, werden nicht dem Sachwert zugerechnet. Werden sie hingegen nicht erkennbar aufgeschlüsselt, fließen sie in die Berechnung ein. Das gilt ebenso für in der Rechnung aufgeführte Steuern oder Abgaben, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Mehrwertsteuer handelt.

Damit diese abstrakten Vorgaben greifbarer werden, lohnt sich ein Blick auf konkrete Rechnungsbeispiele:


Beispiel 1:

Der Rechnungsbetrag setzt sich aus Warenpreis und Versandkosten zusammen.

  • Warenpreis: 140,00 Euro
  • Beförderungskosten: 20,00 Euro
  • Gesamtsumme: 160,00 Euro

Der Sachwert liegt bei 140,00 Euro, da die Versandkosten gesondert ausgewiesen sind.

Beispiel 2:

In diesem Fall ist aus der Rechnung nicht ersichtlich, ob Versandkosten im Endpreis enthalten sind.

  • Gesamtrechnungsbetrag: 160,00 Euro
  • Der Sachwert beträgt 160,00 Euro, da die Kosten für den Transport nicht separat aufgeschlüsselt sind.

Beispiel 3:

Die Rechnung weist neben dem Warenpreis und den Beförderungskosten auch die deutsche Mehrwertsteuer aus.

  • Warenpreis: 140,00 Euro
  • Beförderungskosten: 20,00 Euro
  • Mehrwertsteuer (19 %): 30,40 Euro
  • Gesamtsumme: 190,40 Euro

Der Sachwert beläuft sich dennoch auf 140,00 Euro, da Steuern nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 4:

Der Rechnungsbetrag umfasst den Warenpreis, die ausländische Mehrwertsteuer und die Versandkosten.

  • Warenpreis: 140,00 Euro
  • Gesamtrechnungsbetrag: 195,00 Euro

Auch hier liegt der maßgebliche Sachwert bei 140,00 Euro.


Ganz abgesehen von solchen Berechnungen gilt: Für bestimmte Warenkategorien fallen Verbrauchsteuern an, ganz gleich, welchen Wert die Sendung hat. Dazu gehören insbesondere alkoholische Getränke, Tabak, Ersatzprodukte für Tabak sowie Röstkaffee, löslicher Kaffee und Waren mit Kaffeeanteil. Zudem gilt für Tabakwaren und gleichgestellte Produkte, dass sie nur eingeführt werden dürfen, wenn sie ein gültiges deutsches Steuerzeichen tragen. Diese Regelung betrifft auch Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, aber wie Tabakwaren genutzt werden können – beispielsweise Kräuterzigaretten oder Liquids für E-Zigaretten.

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150 Euro als Wertgrenze – aber Umsatzsteuer und Servicegebühren nicht vergessen!

Liegt der Sachwert bei höchstens 150 Euro, wird kein Zoll erhoben. Dennoch entstehen in den meisten Fällen Kosten, denn die Einfuhrumsatzsteuer ist trotzdem zu zahlen. Sie beträgt in Deutschland regulär 19 Prozent, bei bestimmten Waren wie Lebensmitteln oder Büchern lediglich 7 Prozent. Auch Verbrauchsteuern – etwa auf Tabak, Alkohol oder Kaffeeprodukte – fallen unabhängig von der Wertgrenze an.

Bestimmte Produktgruppen sind generell von der Zollfreiheit ausgenommen. Dazu zählen:

  • Alkoholische Getränke aller Art
  • Tabak und Tabakwaren
  • Parfüm und Eau de Toilette

Bei der Berechnung der Abgaben wird stets der Zollwert zugrunde gelegt. Dieser umfasst nicht nur den Preis der Ware, sondern auch die Transportkosten bis zur Grenze. Damit soll gewährleistet werden, dass der gesamte Aufwand für die Einfuhr berücksichtigt wird.

Hinzu kommen Servicekosten: Denn für jede Warensendung aus einem Drittland muss grundsätzlich eine Zollanmeldung abgegeben werden. In der Praxis übernimmt dies fast immer das jeweilige Transportunternehmen. Post- oder Kurierdienste leisten die Vorauszahlung der anfallenden Abgaben direkt an den Zoll und kassieren die Beträge anschließend bei der Zustellung. Wer eine Lieferung entgegennimmt, muss daher häufig nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch eine zusätzliche Servicegebühr an den Beförderer zahlen.

Wann entfällt die Zahlungspflicht?

Beträgt die fällige Abgabe weniger als einen Euro, entfällt die Zahlungspflicht. In solchen Fällen können Sendungen ohne weitere Formalitäten zugestellt werden (solange auch keine besonderen Verbote oder Beschränkungen greifen). Die Höhe der Servicepauschale variiert je nach Anbieter erheblich. Informationen dazu finden sich in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Transportunternehmens oder lassen sich direkt beim Kundenservice erfragen.

  • Selbstanmeldung: Wer Gebühren sparen möchte, hat manchmal die Möglichkeit, seine Zollanmeldung selbst vorzunehmen. Hierfür stellt die Zollverwaltung das sogenannte Internetportal für Post- und Kuriersendungen (IPK) bereit, das Teil des Fachverfahrens ATLAS-IMPOST ist. Darüber lassen sich Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro eigenständig anmelden. Einschränkungen gibt es jedoch: Enthält die Lieferung verbrauchsteuerpflichtige Waren oder unterliegt sie besonderen Verboten und Beschränkungen, kann die IPK nicht genutzt werden.
  • Eine Besonderheit gilt für Geschenksendungen: Handelt es sich um private Gaben im Wert von bis zu 45 Euro, können auch verbrauchsteuerpflichtige Waren in den vorgesehenen Mengen über die Internetanmeldung angemeldet werden. Dies ist jedoch nur innerhalb der festgelegten Grenzen möglich.

Der Zugang zum Zoll-Portal setzt eine Registrierung voraus. Privatpersonen und Unternehmen können sich mit einem ELSTER-Zertifikat oder einem elektronischen Personalausweis anmelden. Seit dem 1. April 2024 ist die Nutzung der IPK für Unternehmen bei Warensendungen bis 150 Euro verpflichtend. Eine mündliche Anmeldung beim Zoll ist in diesem Bereich nicht mehr vorgesehen.